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Jagdrecht

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FAQs im Bereich Jagdrecht
 
Jagdrecht

Jagdrecht ist mehr als nur ein Spezialgebiet – es ist ein sensibles Zusammenspiel aus Eigentum, Naturschutz, Haftung und Tradition. Wer hier betroffen ist, braucht keine allgemeinen Antworten, sondern präzise rechtliche Klarheit. Ob Jagdpachtvertrag, Wildschaden, Waffenrecht oder Konflikte mit Behörden: Schon kleine Fehler können erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Genau hier setzen wir an. Wir beraten und vertreten Jäger, Grundeigentümer und Jagdgenossenschaften mit fundierter Expertise und einem klaren Blick für praktikable Lösungen. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung, die nicht nur die Gesetze kennt, sondern auch die Realität der Jagd versteht.

Häufige Fragen zum Jagdrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen!

Darf ich als Jäger einen Wolf töten? (Stand 11/2023)

Der Wolf unterliegt in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht. Die Tötung eines Wolfes ist somit grundsätzlich strafbar! Aufgrund der zwischenzeitlich massiven Schäden an Nutztierbeständen versucht die Bundesregierung gemeinsam mit dem Bundesländern derzeit eine vereinfachte Möglichkeit der letalen Entnahme zu schaffen. Der Gesetzgebungsprozess ist im Gang.

Darf ich als Jäger einen Luchs töten?

Der Luchs unterliegt in Baden-Württemberg zwar dem Jagdrecht, ist aber ganzjährig geschont. Der Luchs ist nach den Managementstufen des JWMG dem sog. Schutzmanagement zugeordnet. Das Erlegen eines Luchses ist daher strafbar.

Darf ich als Jäger einen Goldschakal töten?

Der Goldschakal unterliegt in Baden-Württemberg nicht dem Jagdrecht, sondern dem Naturschutzrecht. Eine Bejagung ist daher derzeit nicht erwünscht und strafbar. Am 24.06.2021 gab es hierzu unter Drucksache 17/295 eine Anfrage an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Danach „kommt eine Aufnahme des Goldschakals in das JWMG derzeit nicht in Betracht“.

Was bedeutet die Änderung der REACH-Verordnung für Jäger in Baden-Württemberg? (Stand 02/2023)

Zunächst gilt in Baden-Württemberg über § 31 Abs. 1 Nr. 5 JWMG ein Verbot, Bleischrot bei der Jagd an oder über Gewässern zu verwenden. Ergänzend wurde durch Änderung der europäischen Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) ab 16.02.2023 verboten, Bleischrot an und im Umkreis von 100 m (sog. Pufferzone) um "Feuchtgebiete" zu verwenden. Details hierzu sind noch unklar, insbesondere ob auch temporäre Überschwemmungen umfasst sind oder welche Größe das Feuchtgebiet haben muss.

Darf ich als Jäger unbeschränkt Langwaffen erwerben?

Der Erwerb von Langwaffen ist abhängig vom sog. Bedürfnis zur Jagdausübung. Der Begriff Jagdausübung ist gesetzlich definiert. Sofern für alle Langwaffen ein Bedürfnis besteht, ist die Anzahl nicht beschränkt. Bei z.B. der dritten baugleichen Jagdwaffe dürfte aber das jagdliche Bedürfnis nicht mehr ganz so leicht zu begründen sein.

Welche Dokumente muss ich bei der Jagd mitführen?

Neben den üblichen Ausweisdokumenten ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte mitzuführen. Bei kurzfristigen Waffenüberlassungen zur Jagdausübung (soweit zulässig) eine schriftliche Vereinbarung. Je nach Erfordernis (z.B. Drückjagden) ist auch ein Schießfertigkeitsnachweis dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen, der nicht älter als 12 Monate sein darf. Bitte beachten Sie, dass Jugendjagdscheininhaber besonderen Restriktionen unterliegen betr. Bewegungsjagden etc.

Keine Schlachtabfälle von Schwarzwild mehr auf den Luderplatz? (Stand 11/2023)

Per 01.01.2024 ist nach der neuen Durchführungsverordnung (DVO) zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) das Ausbringen von Aufbrüchen, Schwarten oder sonstigen Teilen von Schwarzwild in den Naturkreislauf untersagt. Die Tierbestandteile sind unschädlich zu beseitigen.

Weshalb sollte ich als Jäger den Jagdschein rechtzeitig vor Ablauf zur Verlängerung beantragen?

Für Langwaffenmunition qualifiziert der Jagdschein als Erwerbs- und Besitzberechtigung. Ohne neuen Jagdschein (z.B. von 01.04. eines Jahres bis zur Neuerteilung) ist der Besitz von Munition daher illegal und kann zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen.

Darf man sich als Jagdscheininhaber/Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) auf sozialen Netzwerken o.ä. zu allen Themen äußern?

Grundsätzlich gilt für WBK/JS-Inhaber auch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Die Behörden sind aber nach der WaffG-Novellierung per 01.11.2024 ausdrücklich berechtigt, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren und Schriftverkehr bzw. Telefonate mit der Behörde selbst zur Beurteilung zugrunde zu legen. Ausfälligkeiten etc. bei waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrollen etc. sollten daher vermieden werden. Ebenso sollte auf Facebook etc. zurückhaltend mit Äußerungen verfahren werden, aus der die Behörde die Unzuverlässigkeit ableiten könnte (z.B. Drohungen oder Sympathiebekundungen für Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung in Frage stellen).

Was muss ich als Jäger im Hinblick auf das "Messerverbot" seit der Novellierung des Waffengesetzes per 01.11.2024 beachten?

Das (Mit-sich-)Führen von Messern bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Hinzu kommen sog. Waffenverbotszonen. Ausnahmen gelten nur sehr eingeschränkt, z.B. im Rahmen des sog. "allgemein anerkannte Zwecks" (ob hierunter das klassische Taschenmesser fällt, ist streitig); "im Zusammenhang mit der Jagd"; "nicht zugriffsbereit" (man geht hier wohl von mindestens drei Handgriffen bis zur Nutzbarkeit des Messers aus) von einem Ort zum anderen befördern; im Rahmen der Gastronomie. [Anm: Bitte erkundigen Sie sich im Detail zu einschlägigen Verboten und Erlaubnissen! Die vorgenannte Darstellung ist nicht abschließend!!]

Was gilt hinsichtlich Waffen und Messern bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen?

Das Führen von Waffen (i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG) und Messern ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen fern verkehrs und in den zugehörigen Gebäuden, Haltepunkten etc. und wohl auch auf den dazugehörigen Parkplätzen ist verboten. Hierunter fällt grundsätzlich auch das klassische Taschenmesser! Die örtlichen Gegebenheiten oder ergänzende Rechtsverordnungen sind zu beachten und können Ausnahmen oder Verschärfungen regeln.

Darf ich als Jagdscheininhaber eine unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle verweigern?

Diese Frage ist grundsätzlich mit "nein" zu beantworten. Allerdings gilt das "jetzt passt es gerade aber gar nicht" auch im Verhältnis zur Behörde und darf im Regelfall nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ferner steht es Ihnen frei, bei Ihnen unbekannten Personen die Identität über die entsendende Behörde zu verifizieren. Denn schließlich wurde der Besuch nicht behördlich angekündigt und Sie würden möglicherweise Kriminellen Zugang zu Ihren Waffen gewähren.