Anwalt Medizinrecht Rottweil
Das Gesundheits- und Medizinrecht umfasst alle Rechtsnormen im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen wie z.B. auch das Recht der gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie das Berufsrecht der Ärzte, der Zahnärzte und anderer Heilberufe.
Ferner umfasst es das Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Arzthaftung, sowie das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht sowie das Apothekenrecht.

Behandlungsfehler
Wann lohnt es sich bei einem Behandlungsfehler den Arzt in Haftung zu nehmen?
Einen Arzt im Falle eines Behandlungsfehlers finanziell in Haftung zu nehmen, ist immer sinnvoll. Einerseits aus finanziellen Aspekten, andererseits auch für eine innere Genugtuung.
Die Erfolgsaussichten eines Arzthaftungsprozesses sind identisch mit denjenigen jedes anderen Prozesses und unterscheiden sich darin nicht. Insbesondere wäre es falsch anzunehmen, es würde „eine Krähe der anderen kein Auge aushacken“.
Bei einem „normalen“ Behandlungsfehler muss der Patient beweisen, dass der Gesundheitsschaden, welchen der Patient mit dem Behandlungsfehler in Verbindung bringt, auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Handelt es sich hingegen um einen groben Behandlungsfehler, also einen Fehler, der unter keinen Umständen nachvollziehbar ist, muss der Arzt beweisen, dass der gesundheitliche Schaden, den der Patient erlitten hat, nicht auf den Fehler des Arztes zurückzuführen ist.
Unsere Berater für Arzthaftungsrecht
Das Arzthaftungsrecht ist eine Teildisziplin des Medizinrechts. Es umfasst die zivil- und strafrechtliche Haftung von Ärzten, Zahnärzten und Angehörigen anderer Heilberufe.
Ein Behandlungsfehler, also die Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages, ist in deliktsrechtlicher Hinsicht als Körperverletzung zu qualifizieren. Einem Patienten können also sowohl Ansprüche aus dem mit dem Heilbehandler abgeschlossenen Behandlungsvertrag als auch aus dem sogenannten Deliktsrecht zustehen. Beide Ansprüche können nebeneinander und unabhängig voneinander geltend gemacht werden.