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Waffenrecht

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Waffenrecht

Das Waffenrecht gehört zu den strengsten und komplexesten Rechtsgebieten in Deutschland – und schon kleine Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen haben. Wer mit Waffen umgeht, braucht daher vor allem eines: absolute rechtliche Sicherheit. Ob Waffenbesitzkarte, Zuverlässigkeitsprüfung, Aufbewahrungsvorschriften oder der drohende Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse – wir stehen Ihnen mit klarer, praxisnaher Beratung zur Seite. Wir unterstützen Sportschützen, Jäger, Sammler und Händler dabei, ihre Rechte zu wahren und rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Ob Jagdpachtvertrag, Wildschaden, Waffenrecht oder Konflikte mit Behörden: Schon kleine Fehler können erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben. Genau hier setzen wir an. Wir beraten und vertreten Jäger, Grundeigentümer und Jagdgenossenschaften mit fundierter Expertise und einem klaren Blick für praktikable Lösungen. Wir bieten Ihnen rechtliche Beratung, die nicht nur die Gesetze kennt, sondern auch die Realität der Jagd versteht.

Häufige Fragen zum Waffenrecht. Unsere Rechtsanwälte helfen!

Darf ich als Jäger unbeschränkt Langwaffen erwerben?

Der Erwerb von Langwaffen ist abhängig vom sog. Bedürfnis zur Jagdausübung. Der Begriff Jagdausübung ist gesetzlich definiert. Sofern für alle Langwaffen ein Bedürfnis besteht, ist die Anzahl nicht beschränkt. Bei z.B. der dritten baugleichen Jagdwaffe dürfte aber das jagdliche Bedürfnis nicht mehr ganz so leicht zu begründen sein.

Welche Dokumente muss ich bei der Jagd mitführen?

Neben den üblichen Ausweisdokumenten ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte mitzuführen. Bei kurzfristigen Waffenüberlassungen zur Jagdausübung (soweit zulässig) eine schriftliche Vereinbarung. Je nach Erfordernis (z.B. Drückjagden) ist auch ein Schießfertigkeitsnachweis dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen, der nicht älter als 12 Monate sein darf. Bitte beachten Sie, dass Jugendjagdscheininhaber besonderen Restriktionen unterliegen betr. Bewegungsjagden etc.

Darf man sich als Jagdscheininhaber/Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) auf sozialen Netzwerken o.ä. zu allen Themen äußern?

Grundsätzlich gilt für WBK/JS-Inhaber auch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Die Behörden sind aber nach der WaffG-Novellierung per 01.11.2024 ausdrücklich berechtigt, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu informieren und Schriftverkehr bzw. Telefonate mit der Behörde selbst zur Beurteilung zugrunde zu legen. Ausfälligkeiten etc. bei waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrollen etc. sollten daher vermieden werden. Ebenso sollte auf Facebook etc. zurückhaltend mit Äußerungen verfahren werden, aus der die Behörde die Unzuverlässigkeit ableiten könnte (z.B. Drohungen oder Sympathiebekundungen für Organisationen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung in Frage stellen).

Was muss ich als Jäger im Hinblick auf das "Messerverbot" seit der Novellierung des Waffengesetzes per 01.11.2024 beachten?

Das (Mit-sich-)Führen von Messern bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten. Hinzu kommen sog. Waffenverbotszonen. Ausnahmen gelten nur sehr eingeschränkt, z.B. im Rahmen des sog. "allgemein anerkannte Zwecks" (ob hierunter das klassische Taschenmesser fällt, ist streitig); "im Zusammenhang mit der Jagd"; "nicht zugriffsbereit" (man geht hier wohl von mindestens drei Handgriffen bis zur Nutzbarkeit des Messers aus) von einem Ort zum anderen befördern; im Rahmen der Gastronomie. [Anm: Bitte erkundigen Sie sich im Detail zu einschlägigen Verboten und Erlaubnissen! Die vorgenannte Darstellung ist nicht abschließend!!]

Was gilt hinsichtlich Waffen und Messern bei öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen?

Das Führen von Waffen (i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG) und Messern ist in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen fern verkehrs und in den zugehörigen Gebäuden, Haltepunkten etc. und wohl auch auf den dazugehörigen Parkplätzen ist verboten. Hierunter fällt grundsätzlich auch das klassische Taschenmesser! Die örtlichen Gegebenheiten oder ergänzende Rechtsverordnungen sind zu beachten und können Ausnahmen oder Verschärfungen regeln.

Darf ich als Jagdscheininhaber eine unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle verweigern?

Diese Frage ist grundsätzlich mit "nein" zu beantworten. Allerdings gilt das "jetzt passt es gerade aber gar nicht" auch im Verhältnis zur Behörde und darf im Regelfall nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Ferner steht es Ihnen frei, bei Ihnen unbekannten Personen die Identität über die entsendende Behörde zu verifizieren. Denn schließlich wurde der Besuch nicht behördlich angekündigt und Sie würden möglicherweise Kriminellen Zugang zu Ihren Waffen gewähren.