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Anwalt Wildschaden und Wildschadensersatz

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Wildschaden und Wildschadensersatz
 

Wildschaden und Wildschadensersatz

Sofern dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, sogenanntes Wild, Schä­den verursacht, handelt es sich um einen sogenannten Wildschaden. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe daran anknüpfend ein Wildschadensersatzanspruch des Geschädigten existiert, bestimmt sich nach dem Bundesjagdgesetz bzw. den Landesjagdgesetzen der Länder. Für den Bereich des Landes Baden-Württemberg enthalten das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg einschließlich der zugehörigen Durchführungsverordnung detaillierte Regelungen.

Was zählt als Wildschaden?

Die im Bundesjagdgesetz bzw. den Landesjagdgesetzen der Länder und insbesondere im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg enthaltenen Regelungen zum Wildschadensersatzrecht sind äußerst differenziert: Schädigung durch "Wild" , Wildschadensersatzanspruch und Arten von Wildschäden .

Schädigung durch "Wild"

Ein durch wildlebende Tiere verursachter Schaden kategorisiert überhaupt nur dann als Wildschaden, wenn er durch Wild im Sinne des Jagdrecht entstanden sind. Verursachen allein dem Naturschutzrecht unterliegende Tierarten einen Schaden, kann ein wirtschaftliche Kompensation bereits von Gesetzes wegen nicht auf Basis des Jagdrechts erfolgen. Gegenstand der öffentlichen Diskussion sind hier regelmäßig die beispielsweise durch durchziehende Wölfe gerissene Haustiere, insbesondere Schafe.

Da der Wolf kein Wild zum Beispiel nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg ist, kommt es allenfalls über speziell eingerichtete Ausgleichsfonds zu einer wirtschaftlichen Kompensation. Im Übrigen hat der Geschädigte Schäfer bzw. Landwirt den Schaden selbst zu tragen, sofern er sich nicht entsprechend versichert hat.

Neben der grundlegenden Differenzierung zwischen Wild und sonstigen Tieren sehen die Landesjagdgesetze, so auch das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg, die Ersatzpflicht für einige wenige Wildarten vor, dies sind aktuell lediglich Schalen­wild und Wildkaninchen (vgl. § 53 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg, JWMG). Schäden durch andere Wildarten, insbesondere durch den Dachs, sind daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig. Am verbreitetsten sind bei Acker- und Wiesengrundstücken durch Schwarzwild (Wildschweine) verursachte Schäden, bei Waldgrundstücken Verbiss- und Schälschäden durch Reh- oder Rotwild. Sofern daher Schalenwild oder Wildkaninchen "zu Schaden gegangen ist", kann ein zu ersetzender Wildschaden bestehen, ein sogenannter Wildschadensersatzanspruch.

Wildschadensersatzanspruch

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der Nutzer, das heißt, der wirtschaftlich durch den Schaden Benachteiligte. Nach der gesetzlichen Regelung, so § 53 Abs. 1 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, ist die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig. Die Jagdgenossenschaft setzt sich im Wesentlichen aus der Gesamtheit der Grundstückseigentümer zusammen, die Eigentümer bejagbarer Flächen einer Gemeinde sind und nicht zu einer Eigenjagd gehören. Bei dieser gesetzlichen Regelung verbleibt es allerdings in den seltensten Fällen. Regelmäßig wird durch den Jagdpachtvertrag die Ersatzpflicht dem Jagdpächter auferlegt. Die gesetzliche Regelung gewinnt aber in den Fällen wieder an Bedeutung, sofern im Jagdpachtvertrag Beschränkungen bei der Ersatzpflicht (zum Beispiel auf 60% oder betragsmäßig) aufgenommen worden sind oder der Jagdpächter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen haftet die Jagdgenossenschaft nach wie vor subsidiär.

Abschließend bemerkenswert ist, dass nach dem Wildschadensersatzrecht Schäden zu ersetzen sind, obwohl diese durch ein herrenloses Tier (§ 960 BGB) verursacht worden sind.

Arten von Wildschäden

Regelmäßiges Konfliktpotenzial zwischen Land-/ und Forstwirten und Jägern sind Wühlschäden und Fraßschäden (bei landwirtschaftlichen Grundstücken) und Fegeschäden, Schälschäden bzw. Verbissschäden (bei forstlichen Grundstücken). Von der gesetzlichen Konzeption handelt es sich daher grundsätzlich um Substanzschäden am Grundstück oder an dem noch nicht vom Grundstück getrennten Bewuchs.

Sofern daher der Steinmarder, landläufig auch häufig bezeichnet als "Automarder" in geparkten Kraftfahrzeugen Kabel anfrisst und so Schäden verursacht, ist dieser Schaden nicht durch den Jäger oder die Jagdgenossenschaft zu ersetzen. Ersatzpflichtig - wenn überhaupt - ist die Kasko-Versicherung.

Ein "Zusammentreffen" zwischen Autofahrer und Wild im übertragenen Sinn, also ein "Wildschaden" ist auch im Rahmen eines Wildunfalls möglich. Auch hier treffen den Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft keinerlei Ersatzpflichten. Demgegenüber sehen die Jagdgesetze teilweise eine Ersatzpflicht des Autofahrers vor, wenn er einen durch Schalenwild verursachten Wildschaden nicht unverzüglich meldet.

Wildschadensersatz - nach Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg

Schadensmeldung

Die Geschädigte Person muss den Schadensfall binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung des beschädigte Grundstück liegt, anmelden. Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15. Mai angemeldet wird (§ 47 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg, JWMG). Ein nicht fristgemäß gemeldeter Wildschadensersatzanspruch ist erloschen.

Die hieraus dem Geschädigten Land- oder Forstwirt entstehenden Pflichten sind häufig nicht leicht zu erfüllen. Denn er ist gehalten, potenzielle Schadflächen regelmäßig zu kontrollieren. Bei fortlaufenden, d.h. sich wiederholenden Wildschäden, müssen die in den einzelnen Wildschadensmeldungen gemeldeten Wildschäden zusätzlich zueinander abgrenzbar sein. Die Beschreibung der Wildschäden zur örtlichen Eingrenzbarkeit ist somit in der Praxis ein häufig hohes Hindernis bei der Abgabe einer wirksamen Wildschadensmeldung.

Verfahren und Höhe des Schadens

Nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz stellt die Gemeinde zeitnah den Kontakt zwischen Ersatzpflichtigem und Ersatzberechtigtem her. Die gütliche Einigung zwischen den Beteiligten soll angestrebt werden.

Insbesondere bei wirtschaftlich bedeutenden Schäden ist dies häufig nicht möglich. Um seinen Anspruch durchzusetzen, bestellt der Geschädigte Land- oder Forstwirt einen Sachverständigen zur Schadensaufnahme, den sogenannten Wildschadensschätzer. Dies ist im Wesentlichen auch dadurch bedingt, dass der endgültige Schadensumfang erst zum Erntezeitpunkt feststeht. Die Schadenshöhe kann sich durch Folgeursachen,wie Unwetter, Schlechtwetterperioden und damit verbundene Preisschwankungen am Markt noch bis zur Ernte verändern. Daher kann es auch angezeigt sein, in Vorbereitung einer späteren gerichtlichen Durchsetzung ein sogenanntes selbstständiges Beweisverfahren einzuleiten. In diesen Fällen wird der Sachverständige nicht durch die geschädigte Partei, sondern durch das erstinstanzlich erkennende Gericht, das Amtsgericht, eingesetzt.

Wenn der Schadensumfang feststeht bzw. festgestellt worden ist, kann die Durchsetzbarkeit wegen Mitverschuldens des Geschädigten oder aufgrund gesetzlicher Regelungen reduziert sein. Mitverschulden liegt u.a. dann vor, wenn der Geschädigte Maßnahmen zur Wildschadensverhütung des Ersatzpflichtigen unbrauchbar macht (Umzäunungen beschädigt, etc.). Ferner existiert u.a. in Baden-Württemberg eine gesetzliche Regelung, wonach Schäden an Maiskulturen nur zu 80 vom 100 ersetzt werden. Es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemeinen zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat (vgl. § 54 JWMG).

Aktuelles aus dem Wildschadensersatzrecht

AG Lörrach, zur Wildschadenshöhe

Erntet der Geschädigte vor Schadensfeststellung, geht dies zu seinen Lasten. Eine Ermittlung der Schadenshöhe auf Basis der Vorjahreserträge ist nicht möglich.

AG Daun, zum Mitverschulden

Das Einsähen von Getreide auf wildschadensgefährdeten Flächen muss dem Wildjagdsausübungsberechtigten zuvor angezeigt werden, sonst trifft den Landwirt Mitverschulden.

AG Prüm, zur Konkretisierung der Schadensmeldung

Eine große Fläche als geschädigt zu melden, ist nicht ausreichend. Der Landwirt muss vielmehr die geschädigte Grundstücksparzelle angeben, bei größeren Grundflächen mit näherer geographischer Eingrenzung.

AG Riedlingen, zur Meldefrist

Unklarheiten über die Art und Güte von notwendigen Kontrollen gehen zu Lasten des Geschädigten.

LG Trier, zur fristgemäßen Schadensmeldung

Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Frist trifft grundsätzlich den Geschädigten, wenn der Zeitpunkt des Schadenseintritts substantiiert bestritten wird. Der Darlegungslast kommt der Geschädigte nicht ausreichend nach, wenn er pauschal engmaschige Kontrollen behauptet.

Häufige Fragen zu Wildschäden und Wildunfällen. Unsere Rechtsanwälte helfen!

Wer kommt für Wildschäden in Hausgärten auf?

Bei Schäden im Siedlungsgebiet durch Schwarzwild, Waschbären oder Steinmarder etc. besteht keine Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bzw. des Jagdpächters. Ungeachtet dessen sind Ihnen die örtlichen Jäger gerne behilflich, um Ihr Eigentum bestmöglich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu schützen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an die zuständige untere Jagdbehörde beim Landratsamt oder Ihre Gemeindeverwaltung.

Was ist eine Wildunfallbescheinigung?

Zum Nachweis bei Ihrer Kaskoversicherung für den Wildunfall benötigen Sie regelmäßig eine sog. Wildunfallbescheinigung ( https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/2707 ). Diese Wildunfallbescheinigung erhalten Sie ausgefüllt entweder von der hinzugerufenen Polizei oder dem zuständigen Revierpächter.

Wie viel kostet etwa ein durch Wildschweine geschädigter Hektar Mais?

Die Höhe des Schadens hängt grundsätzlich vom Maß der Schädigung und vom jeweiligen Marktpreis ab. Besonderheiten ergeben sich dann, wenn der Bewirtschafter den Aufwuchs z.B. je Hektar, je Tonne oder zum Festpreis veräußert hat. Bei einer 100%-Schädigung ist als Faustregel von einem Schaden i.H.v. 1.100 € bis 1.500 € je Hektar auszugehen.

Wildtiere in der Stadt! Ich hatte Probleme mit einem Marder auf dem Dachboden und am Auto. Was ist zu tun?

Neben den üblichen Vergrämungsmitteln, die der Handel anbietet, kann der sog. Stadtjäger oder die sog. Stadtjägerin kontaktiert werden. Eine Übersicht ist bei der Unteren Jagdbehörde beim Landratsamt erhältlich. Der Stadtjäger bzw. die Stadtjägerin kann Ihnen helfen, Beeinträchtigungen durch Wildtiere im Siedlungsbereich zu beenden.

Sind Schäden durch den Luchs zu ersetzen?

Nach der Ende Juni 2020 eingeführten Neuregelung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes Baden-Württemberg sind durch Luchse verursachte Schäden auf Antrag zu ersetzen (vgl. § 53a JWMG).

Müssen Landwirte und Jäger bei der Verhütung von Wildschäden zusammenarbeiten?

Seit der Neuregelung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes in § 56 JWMG sind durch die Bewirtschafterin und den Bewirtschafter allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen. Die Jagdausübungsberechtigten haben die Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele zu treffen. Die jeweiligen Obliegenheiten richten sich nach der sich aus der Lage und Bewirtschaftungsart des Grundstücks ergebenden Wildschadensgeneigtheit. Die näheren Regelungen hierzu werden noch durch eine Rechtsverordnung geregelt. Der Erlass steht noch aus. Ferner sind Jagdausübungsberechtigte und Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet und unterstützen und beraten sich gegenseitig zur Abwehr von Wildschäden. Welche Auswirkungen diese neue gesetzliche Vorgabe auf die Praxis haben wird, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.

Ist Wildschaden an Naturverjüngungen zu ersetzen?

Bei Naturverjüngungen handelt es sich grundsätzlich um natürliche Aussamung des bestehenden Waldes. Streitig ist, ob Wildschaden an solchen Naturverjüngungen ohne Zäunung zu ersetzen ist, sofern es sich um eine Nicht-Hauptholzbaumart handelt, wie z.B. häufig bei Eschen, Douglasien, etc. Dies ist zu bejahen.

Muss Wildschadensersatz gezahlt werden, wenn der angebaute Mais in eine Biogasanlage verfüttert wird?

Sofern die angebaute Feldfrucht, insbesondere Mais, nicht im herkömmlichen Sinne für landwirtschaftliche Zwecke, insbesondere Verfütterung an Tiere, verwendet wird, war kurzzeitig streitig, ob ein durch Wild verursachter Schaden überhaupt ersatzpflichtig ist. Insbesondere ein Gericht war der Auffassung, es handele sich nicht mehr um eine landwirtschaftliche Produktion. Unseres Erachtens handelt es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung, die aus einer nicht gängigen Formulierung im zugehörigen Pachtvertrag resultierte. Eine Verallgemeinerung hieraus ist unseres Erachtens nicht möglich.

Muss durch Dachs verursachter Wildschaden bezahlt werden?

Ein durch Dachs verursachter Wildschaden ist nach der gesetzlichen Regelung in Baden-Württemberg grundsätzlich von der Ersatzpflicht ausgeschlossen. Anderes gilt, sofern bei Abschluss eines Jagdpachtvertrags in diesem anderes geregelt ist.

Was ist das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG)?

Das Jagd- und Wildtiermanagement (JWMG) wurde am 12.11.2014 beschlossen und ersetzt das bisherige Landesjagdgesetz Baden-Württemberg. Das JWMG ist ein sog. Vollgesetz und regelt das Recht des Jagdwesens für Baden-Württemberg umfassend, mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine.

Wie finde ich einen Wildschadenschätzer?

Regelung ab 01.07.2020:

Nach der gesetzlichen Neuregelung beauftragt die Gemeinde auf Antrag und Kosten eines der beiden Beteiligten einen anerkannten Wildschadensschätzer oder eine anerkannte Wildschadensschätzerin und setzt den Ortstermin fest zum Zweck, den Wildschaden oder Jagdschaden zu schätzen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Voraussetzung hierfür ist die Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens und ein erfolgloser Versuch einer gütlichen Einigung.

Regelung bis zum 30.06.2020:

Die Regelung zu den sog. anerkannten Wildschadenschätzerinnen oder Wildschadenschätzern kann für Baden-Württemberg aus § 57 JWMG entnommen werden. Die Liste der in der jeweiligen Region tätigen Wildschadenschätzer kann häufig bei der jeweils örtlich zuständigen Kreisjägervereinigung, der jeweiligen Gemeinde, dem Kreisbauernverband, dem Landwirtschaftsamt oder dem zuständigen Landratsamt angefordert werden oder ist auf den jeweiligen Websites einsehbar.

Die entstehenden Kosten bei Beauftragung eines Wildschadenschätzers sollten mit diesem jeweils vorab besprochen werden. Sie sind häufig abhängig vom Umfang der geschädigten Fläche und damit aufwandsbezogen. Inwieweit die Kosten von der jeweils ersatzpflichtigen Person, dem Auftraggeber (in der Regel dem Landwirt) zu ersetzen sind, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die hier anfallenden Kosten als zusätzliche Schadensposition jeweils ersetzt werden müssen.

Wie ist der Wildschadensersatz nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Baden-Württemberg geregelt?

Für den Ersatz von Wildschadensersatzansprüchen ist grundsätzlich zu differenzieren zwischen Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, landwirtschaftlichen Kulturen, sog. Sonderkulturen und befriedeten Bezirken. Die zugehörigen Ausführungen finden Sie unter den entsprechenden Fragen in dieser Übersicht.

Ersatzpflichtig sind grundsätzlich nur durch Schalenwild oder Wildkaninchen verursachte Schäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind. Ersatzpflichtig ist nach dem Gesetzeswortlaut die Jagdgenossenschaft, die die Ersatzpflicht bei verpachteten Jagden grundsätzlich vertraglich dem Jagdausübungsberechtigten auferlegt. Bei eigenen Jagdbezirken obliegt die Ersatzpflicht zunächst dem Eigentümer.

Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken?

Bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden einmal jährlich bis zum 15.05. bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, angemeldet wird. Zum weiteren Verfahren kann grundsätzlich auf die Ersatzpflicht bei Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen verwiesen werden (siehe hierzu auch: "Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei Sonderkulturen?").

Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei landwirtschaftlichen Kulturen?

Die geschädigte Person hat den Schadensfall binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, anzumelden. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen und den geltend gemachten Schaden beziffern.

Die Gemeinde bescheinigt der geschädigten Person die Anmeldung des Wildschadens und gibt die Anmeldung unverzüglich der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person bekannt.

Die Durchsetzung der Ansprüche erfolgt aktuell - nach Wegfall des sog. Vorverfahrens seit der Einführung des JWMG - unter den üblichen zivilprozessualen Rahmenbedingungen. Erforderlich ist daher, dass der Schadensumfang auf der geschädigten Parzelle zeitnah dokumentiert wird. Hierfür eignen sich u.a. die anerkannten Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer (vgl. hierzu die Frage "Wie finde ich einen anerkannten Wildschadensschätzer?").

Sofern keine gütliche Einigung mit der ersatzpflichtigen Person erzielt werden kann, ist somit der Klageweg erforderlich.

Ersatzpflichtig ist der Schadensumfang, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann. Ferner kann es zur Reduktion des ersatzpflichtigen Schadens wegen Mitverschuldens o.ä. kommen.

Generell gilt für Wildschäden an Maiskulturen, dass diese nur zu 80 v.H. zu ersetzen sind, es sei denn, die geschädigte Person weist nach, dass sie die üblichen und allgemeinen zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden unternommen hat (siehe hierzu auch: "Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei Sonderkulturen?").

Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei Sonderkulturen?

Hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingungen wird zunächst auf allgemeine Fragen: "Wie ist der Wildschadensersatz nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Baden-Württemberg geregelt?", "Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken?", "Wie funktioniert der Wildschadensersatz bei landwirtschaftlichen Kulturen?" (s.o.) verwiesen.

Unter anderem Forstkulturen und andere als die im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandbepflanzungen von hochwertigen Garten- und Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen im Sinne des Gesetzes. Wildschaden an solchen Sonderkulturen wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Hiervon ausgenommen sind Wildschäden an Weinbergen. Diese sind selbst dann zu ersetzen, wenn Schutzvorrichtungen zur Abwendung des Schadens nicht errichtet worden sind.

Typische Freilandpflanzungen von Gartengewächsen sind Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten oder gärtnereitypischer Anbauweise gezogen werden. Hochwertige Handelsgewächse sind u.a. Tabak oder Hopfen.

Die üblichen Schutzvorrichtungen sind in § 15 DVO zum JWMG dargestellt. Die Unterhaltung der Funktionsfähigkeit obliegt hier dem Anspruchsteller.

Was ist zu tun bei einem Wildunfall?

Wie bei jedem anderen Unfall im Straßenverkehr sollten Sie zunächst die Unfallstelle sichern, damit keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Im Anschluss daran melden Sie bitte den Unfall über Notruf bei der Polizei und - falls bekannt - dem für die Unfallörtlichkeit zuständigen Jagdausübungsberechtigten. Der Jagdpächter bzw. die Polizei stellt Ihnen sodann eine Bescheinigung für den Wildunfall aus, der zur Vorlage bei Ihrer Kfz.-Versicherung erforderlich ist. Der Wildunfall sollte möglichst innerhalb von 24 Stunden bei Ihrer Kfz.-Versicherung gemeldet werden.

Wer zahlt den Gutachter bei Wildschäden?

Regelung ab 01.07.2020:

Seit 01.07.2020 erfolgt die Beauftragung des Wildschadensschätzers bzw. der Wildschadensschätzerin durch die Gemeinde auf Antrag und Kosten eines der beiden Beteiligten. Die Kosten trägt dabei grundsätzlich diejenige Person, die das Tätigwerden der Gemeinde veranlasst hat. Haben sowohl Bewirtschafter/Bewirtschafterin als auch die ersatzpflichtige Person das Tätigwerden der Gemeinde o-der die Schätzung des Wildschadens veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner. Sofern sich die beiden Personen nicht hinsichtlich Kostentragung einigen, sind die Kosten je hälftig zu tragen. Keine Ersatzpflicht besteht allerdings dann, wenn sie die Höhe des Wildschadens oder Jagdschadens übersteigen.

Regelung bis zum 30.06.2020:

Sofern im Rahmen eines Wildschadensersatzverfahrens ein Wildschadensschätzer (Gutachter) eingesetzt wird, gilt zunächst: Wer bestellt, der zahlt. Grundsätzlich können solche Kosten aber als zusätzliche Schadensposition vom Ersatzpflichtigen, in der Regel der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft, zurückgefordert werden. Details sind aber durchaus streitig, da der Landwirt als sachverständige Person die an sich bestehende eigene Sachkunde durch eine nicht höherwertige Sachkunde eines Dritten ersetzt.

Anmerkung:

Die Regelung enthält einige Unklarheiten, wann tatsächlich ein Ersatzanspruch besteht und in welcher Höhe. Die Auslegung und Präzisierung des Gesetzeswortlauts wird somit Aufgabe der Gerichte sein.

Ist ein Landwirt verpflichtet, seine Flächen auf Wildschäden zu kontrollieren?

Eine Pflicht als solche zur Kontrolle der eigenen bewirtschafteten Flächen besteht nicht. Sollten allerdings Wildschäden entstehen, für die der Bewirtschafter Wildschadensersatz verlangen möchte, ist die gesetzliche Regelung zu beachten:

„Der Anspruch [...] erlischt, wenn der Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem (die geschädigte Person) von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte [...] anmeldet. (vgl. § 57 I JWMG).

Die unregelmäßige Kontrolle kann daher zur Verfristung und zum Erlöschen des Schadensersatzanspruches führen.

Gibt es bei Wildschaden eine Selbstbeteiligung?

Nach der gesetzlichen Regelung gibt es in Wildschadensersatzfällen grundsätzlich - jedenfalls derzeit noch - keine Selbstbeteiligung. Anderes kann dann gelten, wenn es entsprechende vertragliche Regelungen im Jagdpachtvertrag gibt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Neuregelung zu den ersatzfähigen Kosten für den Wildschadensschätzer quasi eine Selbstbeteiligung. Denn ohne Einigung untereinander, wer die Kosten trägt, haften grundsätzlich die ersatzpflichtige und ersatzberechtigte je hälftig für die Kosten des Wildschadensschätzers. Dies gilt dann nicht, wenn die Höhe des Wild- oder Jagdschadens geringer sind als die Gutachterkosten. In diesem Fall hat derjenige die Kosten zu tragen, der das Tätigwerden des Gutachters veranlasst hat. Dies wird in der Regel der Landwirt sein.

Ich habe ein Reh angefahren und mich nicht darum gekümmert. Welche Folgen muss ich erwarten?

Grundsätzlich kann in solchen Fällen eine Vorwerfbarkeit nach dem Tierschutzrecht in Betracht kommen, da dem jeweiligen Wildtier ohne Behandlung vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt werden. Sollte das betreffende Wildtier infolge des Unfalls eingehen, können zusätzlich Schadensersatzansprüche des Jagdausübungsberechtigten in Betracht kommen. Ungeachtet dessen gilt bei Zurücklassen des Wildtieres im öffentlichen Verkehrsraum die Möglichkeit einer Haftung wegen schuldhaft vorwerfbaren Nichtentfernens eines Hindernisses.

Warum Wildschaden nicht gleich Wildunfall ist?

Die Regelungen des Wildschadensersatzrechtes sind in Baden-Württemberg im sog. JWMG (Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg) geregelt. Hierbei gelten Fristen nach der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf Schäden des Wildes an im Wesentlichen land- und forstwirtschaftlichen Kulturen. Abweichend hiervon ist der sog. Wildunfall ein Schadensereignis von Wild im öffentlichen Straßenverkehr, d.h. dem Zusammenprall beispielsweise von Wildtieren mit Fahrzeugen. Dies führt grundsätzlich zu einem sog. Kaskoschaden, der nach den entsprechenden Regelungen abzuwickeln ist.

Wie viel Patronen darf ich bei halbautomatischen Langwaffen laden?

Nach der Neuregelung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) in der Gesetzesfassung vom 24.06.2020 wurde die bisher geltende sog. Zwei-Patronen-Regelung geändert. Nunmehr dürfen maximal fünf Patronen geladen werden (vgl. § 31 I Nr. 7 JWMG).