Sofortkontakt zur Kanzlei
Hirt + Teufel Anwaltskanzlei Ihr starker Partner im Südwesten Deutschlands
 

Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Pandemie

Der Arbeitnehmer zeigt typische Symptome für eine Erkrankung am Coronavirus, weiß aber nicht, ob er erkrankt ist.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich schon bei coronatypischen Symptomen per telefonischer Krankmeldung bei seinem Arzt für eine Woche krankschreiben zu lassen und erhält dann Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer hat sich mit Corona infiziert.

Ist der Arbeitnehmer tatsächlich wegen der krankheitsbedingten Gesundheitsstörung arbeitsunfähig, erhält er Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Ein infizierter Arbeitnehmer fällt zudem unter den Schutz des Infektionsschutzgesetz und kann für bis zu sechs Wochen Erstattung seines Verdienstausfalles vom Staat verlangen. Da regelmäßig zunächst der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, kann dieser insoweit einen Erstattungsantrag stellen.

Der Arbeitnehmer darf aufgrund behördlicher Anordnung (Quarantäne) den Arbeitsplatz nicht aufsuchen.

Da den Arbeitnehmer regelmäßig kein vorwerfbares Verschulden an der eingetretenen Situation trifft, wird man von einer Eintrittspflicht des Arbeitgebers nach § 616 BGB im Umfang bis zu 6 Wochen ausgehen müssen, sofern diese Bestimmung nicht wirksam z.B. durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abbedungen, also ausgeschlossen ist. Ansonsten greift zugunsten des Arbeitnehmers der Schutz des Infektionsschutzgesetz, der ihm eine Erstattung des Verdienstausfalls für die ersten sechs Wochen gewährt, den zunächst der Arbeitgeber zu erfüllen hat, der seinerseits einen Erstattungsantrag stellen kann.

Der Arbeitnehmer hat betreuungsbedürftige Kinder, für die es aber zur Zeit keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt.

Dieser Umstand fällt zunächst in die Sphäre des Arbeitnehmers. Kann er die Zeit nicht mit Urlaub und/oder Überstunden abdecken, hat er keinen Entgeltanspruch dem Arbeitgeber gegenüber. Im Einzelfall mag man die Situation aber auch für eine kurze Zeitspanne von wenigen Arbeitstagen als unverschuldete Arbeitsverhinderung einstufen können, sodass ein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 616 BGB besteht, sofern diese Bestimmung nicht im konkreten Einzelfall abbedungen wurde z.B. durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag. Letztlich aber wird man dem Arbeitnehmer zubilligen müssen, dass er seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, so dass er keinen Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt, sofern er den Betreuungsbedarf dem Arbeitgeber gegenüber kommuniziert und notfalls auch nachgewiesen hat.

Der Arbeitnehmer hat Angst vor einer Ansteckung am Arbeitsplatz und möchte von zu Hause aus arbeiten (Homeoffice).

Ein Anspruch besteht nicht, selbst wenn es bereits Erkrankungsfälle im Betrieb gibt. Homeoffice ist, wenn nicht bereits arbeitsvertraglich möglich, mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Welche Schutzpflichten habe ich als Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat stets auf die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu achten. In der jetzigen Situation wird vom Arbeitgeber zu prüfen sein, ob eventuell zur Verringerung eines Ansteckungsrisikos die Zahl der zeitgleich an einem bestimmten Ort eingesetzten Arbeitnehmer verringert werden und ob mit Schutzkleidung gearbeitet werden kann. Weiter sollte er – soweit am Markt verfügbar – vor allem für die Sanitären Einrichtungen Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und die Belegschaft über die Ansteckungsrisiken informieren.

Der Betrieb darf aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend nicht fortgeführt werden.

Wenn der Betrieb pandemiebedingt infolge behördlicher Anordnung schließen muss, können arbeitsvertragliche Pflichten wechselseitig nicht erfüllt werden, ohne dass eine Vertragspartei dies zu vertreten hätte, weshalb – vorbehaltlich anderweitiger Regelungen etwa im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag – kein Anspruch auf weitergehende Lohnzahlung besteht. Anders, wenn im Einzelfall der Schluss gezogen wird, eine solche Betriebsschließung liege letztlich noch in der betrieblichen Sphäre des Arbeitgebers, wie dies etwa in dem Falle gilt, dass aufgrund von Lieferengpässen o.a. nicht mehr gearbeitet werden kann; dann hätten die Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts.

Es kommt zu Produktionsausfällen o.ä.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bekommen können.