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Kaufrecht Was ändert sich ab 2022 im Kaufrecht?

Auf ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Kaufverträge sind Neuregelungen anzuwenden, die auf das europäische Recht zurückzuführen sind. Sie betreffen Kaufverträge zwischen Unternehmer und Verbrauchern.

Der Begriff des Sachmangels einer Kaufsache wird zum Teil neu definiert und neu strukturiert; maßgebend sind zunächst subjektive Aspekte, also solche, welche zwischen den Vertragsparteien in den Vordergrund gestellt wurden, nachrangig objektive Anforderungen an eine Kaufsache und schließlich können Sachmängel auch in einer unzureichenden Montageanleitung liegen. Bei Kaufsachen mit digitalen Elementen (z.B. auch der Kühlschrank mit Internet-Anschluss, o.ä.) werden gesonderte Regeln geschaffen, z.B. richtet sich die Frage eines Sachmangels zusätzlich zu den anderen Regeln noch nach den Installationsanforderungen (z.B. die Anleitung zur Installation eines Programmes).

Zudem trifft den Verkäufer während des vertraglich vereinbarten Zeitraumes eine Aktualisierungspflicht. Des Weiteren wird der Übergang von der Nachbesserung/Neulieferung als 1. Stufe des Gewährleistungsrechts zum Rücktritt/Schadensersatz als 2. Stufe des Gewährleistungsrechts erleichtert. So muss der Käufer den Unternehmer lediglich noch über einen Sachmangel unterrichten, ohne damit die konkrete Aufforderung zur Nachbesserung oder eine dafür bestimmte Frist zu verbinden; vielmehr genügt der Ablauf einer angemessenen Frist zum Übergang auf die 2. Stufe des Gewährleistungsrechts, wenn der Unternehmer bis dahin den Sachmangel nicht erfolgreich nachgebessert hat.

Klargestellt wurde auch, dass der Unternehmer nicht mehrere Versuche einer Nachbesserung hat. Bei einem schwerwiegenden Sachmangel ist ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, also ohne dem Verkäufer den Sachmangel zum Zwecke der Nachbesserung zu melden. Ferner ist es einem Verkäufer verwehrt, bei einem Begehren auf Nachbesserung sich auf „Kulanz“ zu berufen, weil damit keine ordnungsgemäßen Nacherfüllung verbunden ist, so dass der Käufer dann Rücktritt/Schadensersatz geltend machen kann. Zudem greifen Sonderbestimmungen für die Verjährung beim Kauf von Sachen mit digitalen Elementen, die nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des vereinbarten Bereitstellungszeitraumes eintreten kann.

Die Umkehr der Beweislast, nach der vermutet wird, dass die Kaufsache von Anfang an mangelhaft war, wird schließlich von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert.

Beitrag veröffentlicht am
1. Februar 2022

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